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Telefonabzocker haben sich offenbar eine neue Masche ausgedacht, um ahnungslose Bürger zu täuschen und zu prellen. Um Vertrauen zu erwecken, stellen sich die Anrufer ganz offiziell als „Verbraucherzentrale” vor oder melden sich als örtliche Beratungsstelle. Häufig bieten sie an, etwas gegen unerwünschte Werbeanrufe zu unternehmen.
So wird versprochen, Name und Nummer auf eine Liste zu setzen, damit solche Anrufe künftig unterbleiben. Natürlich gegen Bezahlung – im jüngsten Fall für 69 Euro, wie jetzt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitgeteilt hat. Andere unseriöse Anrufer hofften, unter dem Deckmantel „Verbraucherzentrale” oder „Verbraucherschutz” am Telefon zu Gewinnspielen verleiten zu können. Bei einer dritten Variante bieten vermeintlich integre Firmenmitarbeiter einen Hausbesuch an, um sämtliche Versicherungen zu überprüfen. Das ist natürlich nur ein Vorwand, um an persönliche Daten zu gelangen oder sich sogar Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Wie die Verbraucherzentralen mitteilten, würden teilweise sogar Kontonummern am Telefon abgefragt. Wer diese Bankdetails preisgebe, könne jedoch teure Überraschungen erleben. Die Abzocker würden so tun, als seien Verträge abgeschlossen worden und griffen dann auf die Konten zu. Oder sie kassierten für zweifelhafte Dienstleistungen per Nachnahmesendung.
Die offiziellen Beratungsstellen betonen deshalb in einer Pressemitteilung: „Wir rufen weder einfach irgendwo an, um persönliche Daten zu erfragen, noch machen wir am Telefon irgendwelche Verkaufsangebote” (siehe Artikel-Link unten). Um der Plage unerwünschter Anrufe beizukommen, fordern die Verbraucherschützer weiterhin, dass Verträge, die während eines unerlaubten Telefonanrufes geschlossen werden, erst dann wirksam werden, wenn der Betroffene diese Abmachung in Textform nochmals bestätigt.
Die rechtliche Grundlage ist – zumindest in der Theorie – ganz eindeutig: Unaufgeforderte Werbeanrufe sind grundsätzlich unzulässig. Häufen sich Anrufe von bestimmten Anbietern, so sollte man dies den Verbraucherzentralen melden. Auch das in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorformulierte Einverständnis zu künftiger Telefonwerbung ist unwirksam und muss nicht hingenommen werden. Beim Ausfüllen eines Vertrags sollte ein entsprechender Passus am besten sofort durchgestrichen werden. Den Verbraucherschützern zufolge ist auch die so genannte telefonische Nachfasswerbung verboten. Von ihr spricht man, wenn beispielsweise ein Verlagsmitarbeiter anruft und nachbohrt, warum man ein Zeitschriften-Abo kündigen möchte, im selben Atemzug aber gleich für ein neues Abonnement wirbt.
DIGITAL-ROOM Tipp: Werbeanrufe sind kaum zu vermeiden, wenn man nicht alle Telefonate auf die Mailbox umleitet. Wer kontaktiert wird, lässt sich am besten gar nicht auf Verhandlungen ein und beendet das Gespräch unverzüglich. Haben Sie sich trotz aller guten Vorsätze am Telefon einen Vertrag aufschwatzen lassen, besteht kein Grund zur Panik. Nach den Regelungen über Fernabsatzverträge haben Sie einen Monat Zeit, den Vertrag schriftlich zu widerrufen. Wurden Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, kann den Verbraucherschützern zufolge sogar ohne zeitliche Beschränkung vom Vertrag zurückgetreten werden. Und noch eins: Die Herausgabe persönlicher Daten am Telefon gegenüber fremden Personen ist tabu. Auch wenn die Stimme noch so sympathisch und vertrauenswürdig klingt: Wer auflegt, macht alles richtig!
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